Christliche Glaubensbekenntnisse - Bekenntnisse

- Das christliche Bekenntniss -


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1. Biblischer Befund

1.1 Im Alten Testament

Auszugehen ist vom hebräischen Stamm jadah, der im theologischen Sprachgebrauch in zwei Bedeutungen vorkommt: (a) loben, preisen; (b) (Sünden) bekennen. »Beides ist ein Anerkennen, einmal des rettenden Wirkens Gottes, dann aber auch ein Anerkennen des eigenen Fehlweges, des eigenen Versagens«.

a. Das Bekenntnis als Lobpreis Gottes ist Antwort auf Gottes rettendes, erhörendes und befreiendes Handeln. Aus solcher Erfahrung erwächst der Entschluß des Menschen, Gott zu loben (z.B. Ps 7,18; 18,50).

b. Das Bekenntnis der Sünde jadah vor allem im Hitpael (hitwaddah) hat die Bedeutung »eingestehen, bekennen« (3Mo 5,5; 4Mo 5,7). Durch das Bekenntnis seiner Schuld gibt ein Mensch Gott recht, erkennt er ihn an; vgl. das Beispiel Achans (Jos 7,19). Dieses Sündenbekenntnis findet sich vor allem im gottesdienstlichne Zusammenhang.

Unabhängig vom Begriff jadah findet sich im AT sowohl das Bekenntnis des einzelnen zu Gott: »Du bist mein Gott« (Ps 31,15) als auch das B. des Volkes: »Jahwe ist unser Gott« (Jos 24,16ff). Diese Bindung an Gott ist exklusiv. Das B. zum alleinigen Gott in 5Mo 6,4 wird später zum grundlegenden jüd. B. erweitert, dem Sch'm'a Israel (bestehend aus 5Mo 6,4-9; 11,13-21; 4Mo 15,37-41).

Die Septuaginta (LXX) übersetzt »hitwaddah« meist mit »exhomologeisthai«.



1.2 Im Neuen Testament

Für das Bekenntnis stehen im NT die Verben homologein und exhomologeisthai sowie das Substantiv homologia. Neben der allgemeinen griechischen Bedeutung (»übereinstimmen; eingestehen; offen erklären, behaupten; versprechen; anerkennen, bejahen«) kommen im NT folgende Bedeutungen vor:

a. Im alttestamentlichen Sinn ist exhomologeisthai gebraucht: »Sünden bekennen« (Mt 3,6 par; Mk 1,5; Apg 19,18; Jak 5,16; vgl. 1Joh 1,9 homologein) und »loben, preisen« (Mt 11,25 par; Lk 10,21; Röm 14,11; 15,9; vgl. Hebr 13,15 homologein).

b. Semitisch ist homologein(en) im Sinn von »sich zu jemandem bekennen« gebraucht (Mt 10,32 par; Lk 12,8; vgl. Offb 3,5). Wer sich öffentlich zu Jesus bekennt, zu dem bekennt er sich im Endgericht. An der Stellung zu Jesus fällt die Entscheidung über Heil und Verderben.

c. Wichtig ist der spezifisch christlich Gebrauch als Bekenntnis zu Jesus Christus, der anerkannt wird und zu dem man sich öffentlich und verbindlich erklärt.

Im Bekenntnis zu Jesus wird ihm ein Hoheitstitel beigelegt. Von späteren Bekenntnissen (z.B. Apostolikum) oder von geprägten Glaubensaussagen (z.B. 1Kor 15,3-5; Röm 4,25), die in festen Formulierungen das Heilswerk Jesu beschreiben, unterscheiden sich die neutestamentlichen Bekenntnisse dadurch, daß in einem knappen Nominalsatz der Name Jesu mit einem Hoheitstitel verbunden wird, der die einzigartige Würde Jesu anerkennt: »Jesus ist der Messias=Christus« (Joh 9,22; 12,42; 1Joh 2,23; vgl. das Petrusbekenntnis in Mk 8,29 par), »Herr ist Jesus« (Röm 10,9f; Phil 2,11; vgl. 1Kor 12,3), »Jesus ist Gottes Sohn« (1Joh 2,23; 4,15).

Ein zweigliedriges Bekenntnis finden wir in 1Kor 8,6 zu Gott, dem Vater, und Jesus Christus, dem Herrn.

In Röm 10,9f zeigt sich der enge Bezug von Glaube und B. Mit dem B. bindet sich der Glaubende ganz an Christus, dessen gegenwärtige Herrschaft er anerkennt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung zu einem dem Bekenntnis entsprechenden Leben (1Tim 6,12; Hebr 4,14; 10,23).

Ein Bekenntnis zu Christus wurde vor allem im gottesdienstlichen Rahmen (vgl. 1Kor 12,3) ausgesprochen.

Ein Taufbekenntnis wird - abgesehen von der Umkehrtaufe Johannes des Täufers - nirgends ausdrücklich erwähnt (Apg 8,37 ist von späteren Abschreibern eingefügt).

In 1Tim 6,12 ist wohl ein Bekenntnis des Timotheus bei seiner Ordination bzw. Beauftragung gemeint.

In 1Joh 4,2f und 2Joh 7 dient das Bekenntnis zu Jesus, dem fleischgewordenen Gottessohn, der Abgrenzung gegenüber Irrlehrern.



2. Theologiegeschichtlicher Befund

Das Bekenntnis ist ein allgemein religiöser und ein speziell christlicher Begriff. Im religiösen Sinn bezieht sich ein Bekenntnis entweder auf eine mündlich oder schriftlich fixierte Urkunde oder auf einen Akt des Bekennens verbaler oder handelnder Art.

Im speziell christlichen Sinn steht und fällt Bekenntnis mit der Zuwendung Gottes zur Welt in Jesus Christus und der antwortenden Zuwendung des Glaubenden zu Jesus Christus hin. Insofern das Bekenntnis eine Grundlage christlichen Glaubens ist (vgl. 2Kor 4,13), gehört es ins Zentrum christliche Theologie hinein.

Gleichzeitig lassen sich je nach dem »Sitz im Leben« verschiedene Formen des Bekenntnisses unterscheiden:

Bei der confessio steht der aktuelle, persönlich-subjektive Bekenntnisakt von einzelnen im Vordergrund; das symbolum (bzw. credo) ist meist eine über den aktuellen Anlaß hinausweisende Bekenntnisformel, die den Glauben einer größeren Allgemeinheit ausdrücken soll; schließlich wird der theolologische Aspekt des Bekenntnisses vor allem bei Bekenntnisurkunden und Lehrdokumenten (doctrina) betont, in denen sich der christlicher Identitätswille gegenüber Verfälschungen und Irrlehren schützt und verteidigt.

Wenn das Christentum als bekennende Religion und die Kirche ihrem Wesen nach als bekennende Kirche zu bezeichnen ist, so ist damit Grundlegendes über ihr Sein und ihren Auftrag auch im Sinn der Unterscheidung und Abgrenzung festgestellt.


2.1 Bekenntnis im Urchristentum und in der Alten Kirche

Relativ früh schon im Urchristentum ist es zu ausführlichen Zusammenstellungen christologischer Art gekommen. Paulus fand sie jedenfalls schon vor und zitierte bereits ausdrücklich: Phil 2,5-11 und 1Kor 15,3-5.

Je nach der Herausforderung durch die heidnische oder häretische Umwelt wurden im Laufe der Zeit die Christusbekenntnisse unterschiedlich ausgeformt; auch geographisch verläuft die Bekenntnisbildung verschieden. Neben dem eingliedrigen Christusbekenntnis hat es auch schon früh, jedoch relativ selten, zweigliedrige Bekenntnisse zum Vater und Christus (vgl. 1Kor 8,6) und dreigliedrige Credos (z.B. im Taufbefehl von Mt 28,19, in der Segensformel 2Kor 13,13, sowie in 1Kor 12,4-6 und Eph 4,4-6) gegeben.

Theologisch aufeinander bezogen sind diese Teile erst seit der Entfaltung der Logoslehre ab dem späteren 2. Jh. und vollends seit dem trinitarischen Streit im 4. Jh. Kaiser Konstantin hat mit der Befreiung der Kirche von der Verfolgung auch großen Wert auf ihre einheitliche Gestalt in Lehre und Leben gelegt.

Gab es bis zum 4. Jh. eine bunte Vielfalt von Glaubensbekenntnissen, so vereinheitlicht sich nun mit der werdenden Reichskirche auch das Bekenntnis. Dieser politisch notwendige Prozeß der Vereinheitlichung oder - negativ ausgedrückt - der Reduzierung der Vielfalt der Bekenntnisse auf das eine Bekenntnis bzw. eine Bekenntnisschrift hat sich in auffälliger Parallelität in der Reformationszeit wiederholt.

Das sog. Nicaenum, 325 auf dem Konzil von Nicaea angenommen und 381 auf dem Konzil von Konstantinopel endgültig beschlossen, wurde zum Credo des sonntäglichen Sakramentsgottesdienstes und ist es in der römisch-katholischen und der orthodoxen Kirche Griechenlands und Rußlands bis zum heutigen Tage geblieben. Größere Freiheit behielten die Provinzialkirchen zunächst für die Taufgottesdienste, in denen die älteren Glaubensbekenntnisse weiterlebten.

Das sogenannte apostolische Glaubensbekenntnis, in seiner jetzigen Gestalt etwa seit 500 als Taufbekenntnis der südgallischen Kirche nachweisbar, geht womöglich auf ältere bis ins 2. Jh. zurückreichende Credoformulierungen zurück. Über die Franken, die Merowinger und die Karolinger ist das Apostolicum dann wieder nach Rom gekommen und im 10. Jh. unter dem Druck der Kaiser vom Papst in Rom endgültig als das allgemeine abendländische Taufbekenntnis rezipiert worden. Mit dem Verzicht auf das sonntägliche Abendmahl hat sich in den evanglischen Kirchen vor allem das Apostolikum gehalten und durchgesetzt.

Die Zeit der frühen Kirche war für die Bekenntnisbildung besonders grundlegend. Hatte das Bekenntnis seinen ursprünglichen Entstehungsort in der Auseinandersetzung mit Unglauben und Irrglauben, in letzter Konsequenz im Martyrium, so traten im Laufe der Zeit auch andere Dimensionen hinzu: das Bekenntnis bekam katechetische Bedeutung für den Taufunterricht und dann für den Taufgottesdienst selbst; es erhielt doxologische (lobpreisende) Bedeutung und seinen Ort innerhalb des Erinnerungsgebetes in der Abendmahlsliturgie. Es hatte schließlich eine die gesamte Kirche verbindende und damit ökumenische Bedeutung, auch für das Verhältnis zwischen Kirche und Staat.

Nach der Erhebung des Christentums zur Staatsreligion im Jahre 380 trat auch die Auseinandersetzung um theologische Grundsatzfragen wie die Trinitätslehre und die Christologie in den Horizont der Bekenntnisbildung hinein. Ein Ergebnis ist das um 500 in Südgallien in lateinischer Sprache als antiarianisches Lehrbekenntnis verfaßte Athanasianum.


2.2 Das Bekenntnis im Mittelalter und in der Reformation

Das Mittelalter gehört zu den Perioden der Kirchengeschichte, zumindest der abendländischen, in denen die Lehrauseinandersetzungen über Jahrhunderte zurücktreten und die Missionierung der bekannten und erreichbaren Völker im Vordergrund steht. Dafür genügten die überlieferten Bekenntnisse vollauf. Erst mit der Reformation im 16. Jh. wurde eine neue Lage geschaffen, die z.B. Luther vor Kaiser und Reich in Worms 1521 zu aktuellem Bekennen zwang. So sind die Anfänge der reformatorischen Bewegung wieder von der Vielfalt und Freiheit des christlichen Bekenntnisses geprägt, das in jenen »Entscheidungsjahren« seinen eschatologischen Charakter zurückgewann.

Luther hat das überlieferte Credo neu auf das Christusbekenntnis hin orientiert, z.B. das Nicaenum und Apostolicum in drei Artikel eingeteilt und diese seiner Katechismusauslegung zugrunde gelegt. Im übrigen waren Nicaenum, Apostolicum und Athanasianum reichsrechtlich abgesichert und hätten jeden Bestreiter in die juristische Illegalität gebracht. Auch deswegen haben die Reformatoren und ihre Anhänger die Glaubensbekenntnisse nie angetastet, sondern neu interpretiert (deutsche Übersetzungen für Gottesdienst, Katechismus, Glaubenslieder u.a.).

Neu in der Reformationszeit ist die Gattung der Bekenntnisschriften, in der nicht etwa Theologen oder Gemeindeglieder, sondern die Reichsstände ihren Glauben in der neuen Lehrgestalt bekennen und lehrmäßig absichern. So kommt es zu einer Fülle neuer Bekenntnisse, z.B. der Confessio Augustana, der Confessio Tetrapolitana, der Confessio Helvetica posterior, der Confessio Belgica, der Confessio Scotica u.a. Aus dem lebendigen Bekenntnisakt wird so das ebenfalls situationsbezogene, aktuelle Lehrbekenntnis der reformatorischen Frühzeit (vgl. Luthers Bekenntnis von 1528, die Katechismen, die Schwabacher und Marburger Artikel von 1529 und schließlich die CA) und schließlich die territorialrechtliche Bekenntnisschrift, die im Jahr 1580 in einer ausgewählten Zahl für das Luthertum im sogenannten Konkordienbuch zusammengefaßt wurden.

Während aber die Hochschätzung der altkirchlichen Symbole (Bekenntnisse) und aller anderen Bekenntnisse für Luther allein in ihrer Funktion begründet war, nämlich dem die Heilige Schrift und das Evangelium zusammenfassenden Zuspruch der Sündenvergebung, gewannen die Bekenntnisse im Verständnis Philipp Melanchthons zunehmend ein Eigengewicht neben der Schrift als normative Kirchendoktrin.

Die altprotestantische Orthodoxie hat in Fortsetzung dieser Entwicklung die Bedeutung der Bekenntisse als einerseits von der Heiligen Schrift selbst normiert, andererseits aber als eine die Auslegung derselben und die kirchlichen Lehre normierende Größe für Apologetik und Polemik herausgestellt. Schließlich wird im Laufe der Zeit aus der Bekenntnisschrift die Konfession als Ausdruck der Religions»partei« und später als Bezeichnung der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit. Damit hat das Wesen und die Aufgabe des Bekenntnisse eine nicht unwesentliche Wandlung erfahren.


2.3 Das Bekenntnis in der Neuzeit

Als eine Reaktion auf diese Entwicklung kann man das Bekenntnisverständnis des Pietismus und der Erweckungsbewegungen im 19. Jh. verstehen. Sie haben zwar die überkommenen Bekenntnisse unangetastet gelassen. Trotzdem haben sie durch die Betonung des »Herzensglaubens« und der die Rechtfertigung weiterführenden Heiligung, kurzum: durch die Verlagerung des Interesses von der Lehre auf das Leben, die Geltung der Bekenntnisse relativiert. Jedenfalls war im Pietismus der Bekenntnisakt deutlich vor den Bekenntnistext getreten.

In der Aufklärungszeit und -theologie konnten metaphysische Glaubenswahrheiten keine normgebende Funktion mehr beanspruchen. So wurde das überlieferte Bekenntnis generell verdächtigt und weithin dispensiert oder aufgegeben. Die Unionsbewegung war mit eine Konsequenz dieses Trends. Trotzdem haben die Kirchenunionen im 19. Jh. hinsichtlich der Bekenntnisfrage ein doppeltes Resultat:

a. Die Unierten hatten zu entscheiden, ob sie die Union als Verwaltungsunion, - also unter Weiterbestand der bisher geltenden Bekenntnisse - oder als Bekenntnisunion, d.h. unter Neuformulierung eines meist nur die Abendmahlsfrage betreffenden Lehrdokumentes, durchführen wollten; letzteres ist nur in Baden und in der Pfalz geschehen.

b. Die Kirchen und Christen, die sich keiner Union anschlossen, wurden zu einer Rückbesinnung auf die reformatorischen Bekenntnisse lutherischer oder reformierter Herkunft geführt, was z.T. zu einem ausgesprochenen Konfessionalismus führte. In dieser Periode wurden die reformatorischen Bekenntnisschriften gleichsam neu entdeckt und als »symbolische Bücher« bezeichnet. Neben einer Intensivierung der Bekenntnisbindung trat aber auch eine weitere Liberalisierung der Bekenntnisbindung, was vielfach zu sogenannten »Apostolikumsstreitigkeiten« führte, wenn Pfarrer sich weigerten, im Gottesdienst oder Unterricht das Apostolikum zu verwenden.

Die liberale und vermittelnde Theologie, die bis zum Ende des Ersten Weltkriegs sehr stark die Landeskirchen bestimmte, rückte die Bekenntnisbindung weithin an den Rand, ohne sie wegen ihrer historischen Würde völlig preiszugeben.

Sowohl durch die dialektische Theologie, als auch besonders durch den Kirchenkampf im Dritten Reich rückte die Bekenntnisfrage wieder neu in den Vordergrund. Gegenüber einer von den Deutschen Christen überfremdeten Kirche formierten sich Christen aller evangelischen Landeskirchen zur Bekennenden bzw. Bekenntniskirche. Die erste Bekenntnissynode von Barmen 1934 ermöglichte eine gemeinsame Theologische Erklärung. Historisch geurteilt ist diese Erklärung kein Bekenntnis. Nach dem Krieg haben viele Landeskirchen die Theologische Erklärung von Barmen in ihre Grundordnung aufgenommen und ihr damit einen bekenntnisähnlichen Charakter gegeben. Trotzdem wird man bis zum heutigen Tag von einer Theologischen Erklärung und nicht von einem Barmer Bekenntnis sprechen müssen.

Die seit Beginn des 20. Jahrhunderrts wachsende ökumenische Bewegung hat zunächst zu einer Rückbesinnung auf die eigene Konfessionalität geführt. Im Laufe der Zeit kam es dann aber zu geistlich gewachsenen Kirchenunionen, die in der Regel auch kürzere oder längere Vereinigungsurkunden im Gefolge hatten, z.B. das Statement of Faith der United Church of Christ in Kanada aus dem Jahr 1957. Anläßlich der Gründung der »Bekenntnisbewegung kein anderes Evangelium« kam es 1967 zu der Düsseldorfer Erklärung »Zu Lehre und Verkündigung« oder 1974 anläßlich des Internationalen Kongresses für Weltevangelisation in Lausanne zur sogenannten Lausanner Verpflichtung. Erklärungen dieser Art haben das Gewicht einer theologischen Lehraussage, aber nicht des Bekenntnisse, weil ein Bekenntnis zu allen Zeiten von der Kirche als ganzer zu rezipieren ist im Unterschied zu Bekenntnisakten oder -aussagen von einzelnen oder Gruppen.

Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, daß es seit 1960 im In- und Ausland zu einer großen Zahl von neuen Glaubensbekenntnisse gekommen ist, die, meist in Jugendkreisen formuliert, das Apostolicum im gottesdienstlichen Gebrauch ergänzen sollen. Diese Credotexte haben weitgehend zu einer Verlebendigung und einer Neubesinnung auch auf die alten Bekenntnisse geführt.



Quelle:

Evangelische Lexikon für Theologie und Gemeinde, Band 1, Wuppertal: R. Brockhaus, 1992



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