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»Cum compertum«

Monitum (Mahnschreiben) des Heiligen Offiziums vom 5.6.1948


Nachdem festgestellt worden ist, daß an verschiedenen Orten entgegen den Vorschriften des kanonischen Rechtes und ohne vorherige Erlaubnis des Heiligen Stuhles gemischte Zusammenkünfte zwischen Nichtkatholiken und Katholiken stattgefunden haben, bei denen Fragen, die den Glauben betreffen, behandelt wurden, wird allen in Erinnerung gebracht, daß es gemäß Kanon 1325 Par. 3 sowohl Laien wie Klerikern, und zwar ebenso Welt- wie Ordensgeistlichen, verboten ist, solchen Zusammenkünften ohne die vorher erwähnte Erlaubnis beizuwohnen. Noch weniger ist es den Katholiken gestattet, derartige Kongresse einzuberufen und zu organisieren.

Deshalb mögen die Bischöfe darauf dringen, daß diese Vorschriften genau von allen beobachtet werden. Dies gilt noch aus triftigerem Grunde für sogenannte 'ökumenische' Versammlungen, an denen Katholiken, seien es Laien oder Geistliche, ohne vorherige Bewilligung des Heiligen Stuhles in keiner Weise teilnehmen können. Da aber sowohl bei den vorerwähnten Zusammenkünften, wie auch außerhalb derselben, Handlungen eines gemischten Kultus nicht selten vorgenommen worden sind, werden von neuem alle daran gemahnt, daß eine communicatio in sacris (d. i. aktive Teilnahme oder Mitwirkung am Gottesdienst der Akatholiken, sowie die Spendung von Sakramenten an Haeretiker oder Schismatiker) durchaus gemäß der Norm der Canones 1258 und 731 Par. 2 verboten ist.

Die angezogenen Canones lauten in deutscher Übersetzung folgendermaßen:

Canon 1325, § 3

Die Katholiken sollen sich hüten, mit Nichtkatholiken Streitgespräche oder Aussprachen, besonders öffentliche, zu führen, ohne daß sie dazu die Erlaubnis des Heiligen Stuhles oder, wenn der Fall dringend ist, des Diözesanbischofs haben.

Canon 1258

§ 1. Es ist den Gläubigen nicht gestattet, gottesdienstlichen Feiern von Nichtkatholiken in irgend einer Weise aktiv beizuwohnen oder an ihnen mitzuwirken.

§ 2. Geduldet werden kann bei schwerwiegendem Grunde, der im Zweifelsfall vom Bischof zu billigen ist, die passive oder rein äußerliche Teilnahme wegen staatsbürgerlicher Verpflichtungen oder Ehrung an Bestattungen, Hochzeiten oder ähnlichen Feiern von Nichtkatholiken, falls die Gefahr der Verwirrung oder des Ärgernisses vermieden wird.

Canon 731, § 2

Es ist verboten, die Sakramente der Kirche Haeretikern oder Schismatikern zu reichen, auch wenn sie diese, in gutem Glauben irrend, begehren, es sei denn, sie sind zuvor durch Lossagung von den Irrtümern mit der Kirche wieder ausgesöhnt.



Quelle: Hans-Ludwig Althaus, Ökumenische Dokumente, Vandenhoeck & Ruprecht, 1962, S. 181 (= aus Herder Korrespondenz 1947/48, S. 443).



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Ins Netz gesetzt am 19.09.2004; letzte Änderung: am 22.04.2010
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